Unsere Vereinssatzung

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Unsere Vereinssatzung

  1. Der Verein führt den Namen “SPORTVEREIN 1930 e.V. Oberelchingen“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 89275 Elchingen und ist im Vereinsregister
    beim Amtsgericht Neu-Ulm. unter der Nummer VR 57 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, durch Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, durch Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der Jugend.
    Dies wird erreicht
    – durch Abhalten von regelmäßigen, methodisch geordneten Übungsstunden und der Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen und –spielen;
    – durch Ausbildung von Übungsleitern;
    – durch Berufung von Übungsleitern zur Leitung der Sportgruppen;
    – durch Schaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte und Anlagen
  2. Volljährige Mitglieder können zur Leistung von Arbeitsstunden herangezogen werden. Mindest- oder Höchstgrenzen werden nicht festgelegt
  3. Die Jugendpflege erfolgt in besonderen Jugend- und Kinderabteilungen.
  4. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu ver- wenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht vordringlich eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Politische, religiöse, rassistische Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt u.a. derzeit durch die Ausübung der Sportarten Basketball, Cheerleading, Fußball, Karate und Turnen.

Darüber hinaus wird der Vereinszweck insbesondere verwirklicht:

– durch Anstellung von Sportlehrern und Sportlehrerinnen;
– durch Schaffung von Kindersportschulen, Ballschulen und/oder Turnschulen und ähnlichen Einrichtungen;
– durch ein umfassendes Kursangebot;
– durch Kooperationen mit Schulen und Kindergärten;
– durch spezielle Ferienangebote.

  1. (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  9. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 7 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  10. Weitere Einzelheiten die sich aus der Anwendung der Absätze 2 bis 9 des § 4 dieser Satzung ergeben, regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vor- stand bis spätestens 01.03. eines jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr erlassen wird.
  11. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüg- lich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach- verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Be- schlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Hauptausschuss.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  5. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahl- recht. Abweichend besteht für Wahlen zur Abteilungsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjäh- rigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam (siehe § 14 dieser Satzung).
  6. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und haben somit aktives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Abtei- lungsjugendleitung aktives Wahlrecht mit Vollendung des 10. Lebensjahres (sie- he § 14 dieser Satzung)
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Been- digung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
    a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
    b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Be- schlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss mit Zwei- drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Aus- schlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftli- che Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
    Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitglieder- versammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbe- schluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
    Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Aus- schlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Hauptausschuss sei- nen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Hauptausschuss bei Vorlie- gen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld, das der Hauptausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 1.000,-

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge- schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbe- schlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit- gliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied- schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(9) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ein Erwachsenes (18. Lebensjahr vollen- det) Einzelmitglied und die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Mitglieder- versammlung festgesetzt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Kinder (14. Lebensjahr noch nicht vollendet), Jugendliche (16. Lebensjahr noch nicht vollendet), Ehepaare, Rentner, Studenten, Familien u.ä. werden durch den Vorstand festgelegt und in der Finanzordnung festgeschrieben.
  2. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien. Ehren- mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
  4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung auf Vorschlag des Vorstandes durch den Hauptausschuss beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitrags- ordnung ist möglich.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  6. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöh- ten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  7. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus im 1. Monat des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Für Beiträge, die nicht spätestens 1 Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Deren Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsmäßig berechnet.
Organe des Vereines sind:
  • der Vorstand
  • der Hauptausschuss
  • die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand besteht aus dem

    • Vorsitzenden
    • stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
    • Hauptkassierer, der zugleich 3. Vorsitzende ist
    • Technische Leiter

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2., 3. Vorsit- zenden je allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 3. Vor- sitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederle- gen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Hauptausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann für eine Amtsperiode des Vorstandes ein anderer Zeit- raum festgelegt werden, dieser Zeitraum darf aber 5 Jahre nicht überschreiten

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrge- nommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Hauptausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte selbständig. Ihm obliegt die Vereins- und Vermögensverwaltung. Er bereitet die Sitzungen des Hauptaus- schusses sowie der Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsvertei- lung, welche inhaltlich auch für den Hauptausschuss und die Abteilungsleitungen Gültigkeit hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung durch den Haupt- ausschuss.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Abteilungen stellen jeweils für ihre Abteilung bis zum 01. November des Kalenderjahres das Jahresbudget für das Folgejahr auf und legen dieses dem Hauptkassierer vor. Der Hauptkassierer fasst die Budgets der einzelnen Abtei- lungen und das Budget des Hauptvereins zum Jahresbudget des Vereins zu- sammen und stellt die einheitlichen Buchhaltungs- und Budgetregeln, sowie den Prüfungsumfang auf. Das Jahresbudget mit den festgelegten einzelnen Aufwen- dungsersätzen und den festgelegten Kursgebühren, Vermietungssätzen, Ein- trittspreisen, Buchhaltungs- und Budgetregeln etc. wird vom Vorstand des Ver- eins als Finanzordnung beschlossen und gegenüber dem Hauptausschuss veröf- fentlicht und tritt damit in Kraft.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(1) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes

  • den Abteilungsleitern

  • dem Schriftführer

    Die Mitgliederversammlung und der Hauptausschuss kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2) Der Hauptausschuss tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzun- gen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Hauptausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im I. Quartal eines Ka- lenderjahrs statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfin- den, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter An- gabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder die Lage des Vereins oder außergewöhnliche Ereignisse dies erforderlich machen. Wahl- berechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, welche am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Ge- meindeblatt der Gemeinde Elchingen, auf der Internetseite des Vereins, in sons- tiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise. Nicht in Elchingen wohn- hafte Mitglieder werden per Einladungsschreiben eingeladen. Das Einladungs- schreiben an nicht in Elchingen wohnhafte Mitglieder gerichtet, gilt als zugegan- gen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse (bzw. E-Mailadresse) gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elekt- ronische Post per E-Mail. Die Tagesordnung muss enthalten:

a.) Erstattung des Jahresberichtes
b.) Bericht des Vorstandes und/oder Hauptkassierers und der Kassenprüfer c.) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Neuwahlen (turnusmäßig)

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederver- sammlung schriftlich oder zur Niederschrift beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung oh- ne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinde- rung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimm- berechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kas- senberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren- vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz erge- ben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließ- lich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversamm- lung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprü-

fungen sind in der Finanzordnung geregelt.

(4) Auf die Wahl der Kassenprüfer kann auf Beschluss der Mitgliederversamm- lung, nach Antrag durch den Vorstand verzichtet werden, wenn die Erfassung der Belege, die Führung der Bücher, die Erstellung des Jahresabschlusses und der sich daraus ergebenden Steuererklärungen durch ein Steuerberatungsbüro abgewickelt werden.

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Geneh- migung des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung rechtlich un- selbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßga- be der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportli- chen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von mindestens 1 Jahr.

Der von der Abteilungsversammlung gewählte Abteilungsleiter, stellv. Abtei- lungsleiter, Schriftführer und Kassierer bedarf der Bestätigung durch den Vor- stand. Erfolgt die Bestätigung durch den Vorstand nicht, so sind die entspre- chenden Ämter der Abteilungsleitung auf einer weiteren Abteilungsversammlung durch Wahl anderer Personen neu zu bestimmen. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung seiner Abteilung verantwortlich. Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten und dem Vorstand darüber unter Vorlage des Versammlungsprotokolls sowie des Kassenabschlusses zu berichten. Für die Durchführung der Abteilungsversamm- lung gelten die Bestimmungen dieser Satzung nach § 11.1 bis 11.5 und 11.7 entsprechend.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmä- ßigen Vereinszweckes halten muss und der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten, die Einrichtung eines Guthabenkontos und das Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, die über den genehmigten Haushaltsplan hi- nausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Soweit Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen fuhren, unterliegen diese der Prü- fung durch die Kassenprüfer bzw. deren Bücher müssen über ein Steuerbera- tungsbüro geführt werden. Die Finanzordnung ist einzuhalten und der Kassierer der Abteilung ist für deren Einhaltung verantwortlich und unterliegt den Weisun- gen des Hauptkassierers bzw. Vorstandes.

(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und ent- scheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rah- men der Finanzordnung.

(2) Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres sowie die Mitarbeiter in der Jugend.

(3) Die Jugendarbeit besteht in der sportlichen Förderung der Vereinsjugend, der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe sowie die Vertretung der Jugendinteressen im Rahmen der Vereinssatzung. Der Verein erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechen den Fachverbände an.

(4) Die Vereinsjugend wird nach den folgenden Bestimmungen geführt.

a.) Organe der Vereinsjugend sind der Abteilungsjugendtag, die Abteilungs- jugendleitung und der Vereinsjugendtag.

b.) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend und setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der einzelnen Abteilungsjugend- leitungen.

c.) Der Abteilungsjugendtag setzt sich zusammen aus: 1.) den Mitgliedern der Abteilungsjugendleitung,

2.) den jugendlichen Mitgliedern der einzelnen Abteilungen des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr),

3.) den Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins.

Stimmrecht beim Abteilungsjugendtag besteht ab dem 10. Lebensjahr, Das Stimmrecht soll durch die minderjährigen Vereinsmitglieder selbst ausgeübt werden.

(d) Aufgaben des Abteilungsjugendtages sind:

1.) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Abtei- lungsjugendleitung,

2.) Entlastung der Abteilungsjugendleitung, 3.) Wahl der Abteilungsjugendleitung,
4.) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

(e) Der jährliche Abteilungsjugendtag findet rechtzeitig vor der Mitgliederver- sammlung des Vereins statt. Ein außerordentlicher Abteilungsjugendtag fin- det statt, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder dies verlangt. Neu- wahlen richten sich nach dem Turnus der Vorstandswahlen im Verein.

(f) Die Abteilungsjugendleitung besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Abteilungsjugendsprecherin und dem Abteilungsjugendsprecher, d) 1 Beisitzern und 1 Stellvertreter.

(g) Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendspre- cher(in) müssen bei Wahl mindestens 14, jedoch nicht älter als 18 sein. Bei- sitzer müssen bei ihrer Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(h) Die/der Vorsitzende der Abteilungsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied in der Abteilungsleitung.

(i) Die Abteilungsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Ver- einsatzung, sowie der Beschlüsse des Abteilungsjugendtages. Die Abteilungs- jugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Abteilungsjugendtag und der Abtei- lungsleitung der Abteilung des Vereins gegenüber verantwortlich.

(j) Die Sitzungen der Abteilungsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Hitglieder der Abteilungsjugendleitung ist vom Vorsit- zenden innerhalb von zwei Wochen ein Sitzung einzuberufen.

(k) Die Abteilungsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der Abtei- lung des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Ju- gend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Abteilungsjugendta- ges und der Satzung bzw. der Finanzordnung des Vereins.

(l) In der Regel einmal pro Jahr treffen sich alle Mitglieder der Abteilungsjugendleitung der einzelnen Abteilungen zum Vereinsjugendtag, tauschen Informationen aus und stellen dort auf und beschließen dort ggfs. die von der Vereinsjugend gewünschten Anregungen, Änderungen etc. für den Gesamt- verein, die im Folgejahr umgesetzt werden sollen oder ihre Gültigkeit erlangen.

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verur- sachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anla- gen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Ver- pflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes- Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sport- fachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnum- mer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, ausgeübte Ämter, abgeschlossene sportliche Ausbildungen, Geschlecht.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Täti- gen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu ge- ben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflich- tet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuge- hörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zu- ordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampf- betriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu an- deren Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsit- zende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidato- ren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf die örtliche Gemeindeverwaltung von Elchingen oder einen anderen gemein- nützigen Verein zu übertragen mit der Bestimmung zur Verwendung nach § 2 dieser Satzung.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsit- zende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidato- ren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf die örtliche Gemeindeverwaltung von Elchingen oder einen anderen gemein- nützigen Verein zu übertragen mit der Bestimmung zur Verwendung nach § 2 dieser Satzung.

(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die am 27. April 1968 verabschiedete Satzung ungültig.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 1987 tritt die Neu- fassung der Satzung am 1. Januar 1988 in Kraft.

(3) Die Änderungen des § 9.5 und Satzeinfügung am Ende des § 13.1 durch die Einbringung einer Jugendordnung treten auf Beschluss der Mitgliederversamm- lung vom 3. April 1992 sofort in Kraft.

(4) Die komplett überarbeitete Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederver- sammlung vom 22.03.2013 mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sämtliche bisherigen Satzungen, einschließlich der Jugendordnung verlieren da- mit ihre Gültigkeit. Finanzordnung und Geschäftsordnung des Vorstandes sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

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